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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BAUVERTRÄGE

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
  2. Alle Vertragsabreden müssen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderung des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen {5 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B}.
  3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Tage bindend.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kastenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
  2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen

III. Preise

  1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tarifüblichen Zuschläge berechnet.
  2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr auf den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht wird.

IV. Zahlung

  1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftraggeber zu leisten.
  2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (59 Nr. 2 VOB/B).

V. Lieferzeit und Montage

  1. Sind Ausführungsfristen nicht vertraglich vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß I., Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und eine evtl. Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

VI. Eigentumsvorbehalte

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihn das Eigentum an diesen Gegenständen zurückübertragen.
  3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zulasten des Auftraggebers.
  4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

VII. Abnahme und Gefahrübergang

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme seines Gewerkes.
  2. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
  3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
  4. Das Gewerk ist unverzüglich nach Abnahme, spätestens jedoch 12 Werktage nach Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer abzunehmen. Eine förmliche Abnahme muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

VIII. Haftung

  1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach 5 13 der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
  2. Farbabweichungen geringen Ausmaßes {h. B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

IX. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist Ahlen, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
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Europäische Union

 

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